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§ 32 NMedienG
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Medienplattformen

Titel: Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NMedienG
Gliederungs-Nr.: 22620
Normtyp: Gesetz

§ 32 NMedienG – Belegung von Medienplattformen

(1) Die Belegung von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5, die Rundfunkprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, richtet sich nach § 81 MStV mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung von dessen Absatz 4 Nr. 2 auf Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz abzustellen ist.

(2) 1Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Medienplattformen nach Absatz 1 in einem nach § 26 Abs. 1 festgelegten Zulassungsgebiet für Bürgerrundfunk sind verpflichtet, zur Verbreitung der Programme dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen technische Kapazitäten

  1. 1.

    in Kabelanlagen für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm unentgeltlich und

  2. 2.

    auf Medienplattformen nach Absatz 1 für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm

zur Verfügung zu stellen. 2Werden in einem Verbreitungsgebiet einer Kabelanlage oder Medienplattform nach Absatz 1 mehrere Bürgerrundfunkprogramme verbreitet und ist eine Auseinanderschaltung auf die jeweiligen Zulassungsgebiete nicht möglich, so ist im Hörfunk das Programm unentgeltlich zu verbreiten, das im Rahmen der UKW-Verbreitung innerhalb des betrachteten Verbreitungsgebietes die meisten Hörerinnen und Hörer erreichen kann. 3Die UKW-Verbreitung wird gemäß aktuellem Verfahren der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Frequenzzuteilungsgebühren festgestellt.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NMedienG,NI - Niedersächsisches Mediengesetz/§ 32, Vierter Teil - Medienplattformen/
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