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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlG,NW - Landeswahlgesetz/§§ 1 - 6, I. - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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§ 4 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 4 LWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
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