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§ 16 HG 2021
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2021 – Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    Zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Absatz 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 qm ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Landesgrundstücken auf die Universität zu Lübeck im Rahmen der Umwandlung der Universität zu Lübeck in eine Stiftungsuniversität;

  4. 4.

    zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen; die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das landeseigene Grundstück in Lübeck, Kronsforder Landstraße, bestehend aus den Flurstücken 34/35, 46/34, 51/34 und 167, jeweils Flur 3 in der Gemarkung Genin, mit einer Gesamtgröße von 49.723 qm an die Hansestadt Lübeck oder eine mehrheitlich von ihr getragene Gesellschaft zu dem Preis zu verkaufen, den das Land beim Erwerb gezahlt hat, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass das Grundstück unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages zu Wohnzwecken bebaut wird. Von den entstehenden Wohneinheiten sollen 30 % sozialgebunden sein. Dieser Anteil darf nur unterschritten werden, wenn eine Prüfung der Investitionsbank Schleswig-Holstein ergibt, dass seine Einhaltung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme gefährdet.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Grundstück an der Maria-Goeppert-Straße in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 12 in der Gemarkung St. Jürgen) für die weitere Ausbauplanung der Fachhochschule Lübeck zu erwerben oder gegen ein landeseigenes Grundstück zu tauschen. Darüber hinaus soll im Rahmen der Auflösung der provisorischen Bustrasse ein landeseigenes Grundstück an die Stadt Lübeck übergehen (Tausch oder Veräußerung). Wegen der vorgesehenen Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Lübeck ist eine Veräußerung auch zu einem unterhalb des ermittelten Verkehrswerts liegenden Kauferlöses vorzusehen.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, an der landeseigenen Liegenschaft in Kiel Flur 17, Flurstück 734, Flur 18, Flurstücke 472 und 474 der Gemarkung Kiel-N sowie Flur 18, Flurstücke 541, 546, 544 und 549 der Gemarkung Kiel-N, in Größe von insgesamt 7.684 qm, Postanschrift Lorentzendamm 6-8, ein Erbbaurecht zu Gunsten der Urbane Impulse GmbH, Kiel, oder einer seitens der Nutzer der "Alten Mu" noch zu gründenden Genossenschaft für Wohnen und/oder Arbeiten bestellen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass ein wirtschaftlich tragfähiges, genehmigungsfähiges Konzept vorliegt, das der dort angesiedelten kreativen Szene eine dauerhafte Perspektive erhält und dass zu diesem Zweck eine konzeptentsprechende Nutzung langfristig festgeschrieben sowie die Spekulation mit Grund und Boden sowie aufstehenden Gebäuden der genannten Liegenschaft ebenso langfristig ausgeschlossen und eine anteilige Nutzung für den sozial verträglichen Wohnungsbau festgeschrieben ist. Der Erbbauzins wird auf Grundlage einer Wertermittlung und in Abhängigkeit der geplanten Nutzungsarten und Nutzungsanteile ermittelt. Die Bewertung erfolgt durch die GMSH.

(13) Das Finanzministerium darf abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 LHO zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Kommunen oder Dritte unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, mindestens zu zwei Dritteln zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Eine Quotierung ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass mindestens zwei Drittel der neu entstandenen Wohneinheiten dem oben genannten Zweck entsprechen. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Finanzministeriums. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2021,SH - Haushaltsgesetz 2021/
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