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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- EÜGV - Eignungsübungsgesetz-Verordnung
Aktueller Ordner
- Verordnung zum Eignungsübungsgesetz Bundesrecht
- § 1 EÜGV, Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
- § 2 EÜGV, Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
- § 3 EÜGV, Urlaubsbescheinigung
- § 4 EÜGV, Urlaub für Beamte und Richter
- § 5 EÜGV, Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- § 6 EÜGV, Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- § 7 EÜGV, Urlaubskassen
- § 8 EÜGV, Anrechnung der Wehrdienstzeit
- § 9 EÜGV, Geltungsdauer der Verordnung