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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStSAG,NW - Parlamentarischer Staatssekretär-Amtsgesetz/
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§ 7 PStSAG
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 PStSAG
Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4d und 15 bis 18 des Landesministergesetzes sind auf den Parlamentarischen Staatssekretär entsprechend anzuwenden; § 4a Absatz 1 des Landesministergesetzes jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt. Bei der Anwendung des Artikels 64 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung entscheidet der Ministerpräsident.
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