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§ 47 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchulG – Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. 1.

    die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,

  2. 2.

    die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,

  3. 3.

    ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2),

  4. 4.

    die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat,

  5. 5.

    die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht,

  6. 6.

    die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird,

  7. 7.

    die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,

  8. 8.

    die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,

  9. 9.

    die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird.

(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 42 - 56, Fünfter Teil - Schulverhältnis/§§ 42 - 47, Erster Abschnitt - Allgemeines/