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§ 17 BesG – Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
Dokument
§ 17 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 17 BesG – Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)
Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit
- 1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
- 3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
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