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§ 3 ZZV SS 2019
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2019,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV SS 2019

(1) Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Ersten Teil der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2019,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2019/
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