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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
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§ 42 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Grundsätze
§ 42 DSG NRW – Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
- 1.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
verurteilte Straftäter,
- 4.
Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080989,43,20180525
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