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§ 36 HG 2009/2010
Haushaltsgesetz 2009/2010
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Haushaltsgesetz 2009/2010
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009/2010,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 36 HG 2009/2010 – Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (1)

§ 31d des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 67) ist in 2009 in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.

    In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 bis 4" durch die Worte "Absätze 2 bis 4a" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 4 werden die Worte "im Jahr 2009" durch die Worte "im Zeitraum von August bis Dezember 2009" ersetzt.

  3. 3.

    Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

    "(4a) Die Ausgleichszuweisungen betragen im Januar 2009 2,9 Mio. Euro. Davon können die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte bis zu 7,5 % des auf sie entfallenden Betrages zur Abdeckung des ihnen und den Trägern von Kindertageseinrichtungen entstehenden Verwaltungsaufwands einsetzen."

(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2009/2010,SH - Haushaltsgesetz 2009/2010/
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