Dokument
Art. 34 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Erster Abschnitt – Der Landtag
Art. 34 Verf
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.