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§ 45a WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Finanzwesen

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 45a WDRG – Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

(1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.

(2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

  1. 1.

    die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,

  2. 2.

    die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten,

  3. 3.

    die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung und

  4. 4.

    die Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen.

Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 33 - 47, III. - Finanzwesen/