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§ 6 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Rechtsform und Aufgaben

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 6 WDRG – Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 1 - 12, I. - Rechtsform und Aufgaben/