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§ 18 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Organisation → 1. – Der Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 18 WDRG – Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist der Rundfunkrat aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, in einem stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren, zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen und Personen nach § 19, § 15 Absatz 13 sind unverzüglich über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung zu unterrichten.

(2) Der Rundfunkrat soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(3) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren.

(4) Der Rundfunkrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 und § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder gefasst werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren.

(6) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder zu Stande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder bedürfen

  1. a)

    Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,

  2. b)

    die Abberufung eines vorm Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,

  3. c)

    die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.

(7) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen des Rundfunkrats sind gemeinsam mit einer Teilnehmerliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen; der für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstand ist unverzüglich im Online-Angebot des WDR anzukündigen. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5.

(8) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Entscheidung nach Satz 2 nicht zu Stande, so findet unverzüglich eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 13 - 32, II. - Organisation/§§ 15 - 19, 1. - Der Rundfunkrat/
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