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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/VBegVEG,HE - Volksbegehren- und Volksentscheid-Gesetz/
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§ 21 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 21 VBegVEG
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel,
- 1.als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
- 5.im Falle einer Abstimmung nach § 17 Abs. 3 mehrere mit "Ja" beantwortete Fragen enthält.
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