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§ 63 KulturGB NRW
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Archive

Titel: Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KulturGB NRW
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 63 KulturGB NRW – Archive als kulturelles Gedächtnis

(1) Archive sind zentrale Orte des kulturellen Gedächtnisses der Gesellschaft und als solche ein wesentlicher Teil der kulturellen Infrastruktur.

(2) Archive bestehen in unterschiedlicher Trägerschaft und mit unterschiedlichen Überlieferungsschwerpunkten. Gemeinsam bieten sie in ihrer Vielfalt eine Fülle von Materialien, aus denen sich Arbeits- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistige Lebensäußerungen der Vergangenheit ermitteln lassen. Archive unterschiedlicher Ausrichtung kooperieren miteinander, ergänzen einander und stimmen ihre Überlieferungs-profile untereinander ab.

(3) Sie sind Orte der wissenschaftlichen Bearbeitung der von ihnen verwahrten Bestände und unterstützen die kulturelle und historische Bildung, die sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch selbst betreiben. Mit ihren Angeboten auf dem Gebiet der kulturellen Bildung ermöglichen Archive die Erweiterung und Vertiefung des historischen Wissens. Im Rahmen der Archivpädagogik bilden sie Partnerschaften mit Schulen. Zu Hochschulen, anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gedenkstätten, Vereinen und Verbänden pflegen die Archive einen engen Kontakt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KulturGB NRW,NW - Kulturgesetzbuch/§§ 63 - 65, Teil 6 - Archive/
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