Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 VorVfG
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VorVfG,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Gesetz

§ 1 VorVfG – Widerspruchsverfahren

(1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde.

(2) Dies gilt auch, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten Maßnahme begehrt wird.

(3) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1 und 2 kann, ohne dass eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann gestellt werden, wenn über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Das Gericht kann bereits vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VorVfG,NW - VorschaltverfahrensG/