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§ 4 LVOPol
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVOPol
Gliederungs-Nr.: 203012
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LVOPol – Befähigung für die Laufbahnabschnitte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, sich ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 7 beruflich entwickeln.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sich ohne das Ablegen der III. Fachprüfung nach § 23 beruflich entwickeln.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, für die unmittelbare Einstellung in den Laufbahnabschnitt III müssen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 2 besitzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVOPol,NW - Laufbahnverordnung der Polizei/§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften/
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