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§ 4 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchG – Architektenliste  (1)

(1) Aus der Architektenliste muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen ersichtlich sein, ob er selbstständig tätig ist oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht.

(2) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung einer Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss.

(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArchG1989,RP - ArchitektenG/§§ 4 - 10, Zweiter Abschnitt - Eintragung in die Architektenliste/§§ 4 - 8, Erster Unterabschnitt - Eintragung natürlicher Personen/
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