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§ 8c ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Zweiter Unterabschnitt – Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8c ArchG – Versagung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu versagen, wenn in der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung versagt werden, wenn in der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArchG1989,RP - ArchitektenG/§§ 4 - 10, Zweiter Abschnitt - Eintragung in die Architektenliste/§§ 8a - 8e, Zweiter Unterabschnitt - Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung/