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§ 21f KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Finanzielle Förderung → Vierter Abschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 21f KiBiz – Landeszuschuss zur Qualitätssicherung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewährt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrichtungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.

(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks Weiterleitet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Finanzierung/
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