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Anlage 2 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 KiBiz

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

Anlage 1 zu § 21

Größe der Einrichtung Höhe der Verfügungspauschale
Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 1.000 Euro
Eingruppig (übrige)3.000 Euro
Zweigruppig4.000 Euro
Dreigruppig6.000 Euro
Viergruppig8.000 Euro
Fünfgruppig9.000 Euro
Sechsgruppig10.000 Euro
Sieben- und mehrgruppig11.000 Euro

 
 

Anlage 2 zu § 21

  Wöchentliche Betreuungszeit Zusätzliche U3-Pauschale in Euro
a25 Stunden1.400
b35 Stunden1.800
c45 Stunden2.200

 
 

Anlage 3 zu § 21

Zuschüsse Gruppen- Gruppen- Gruppengemäß § 21 Absatz 2 zu den Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 Gruppenform I Gruppenform II Gruppenform III
25 Stunden112,96232,8883,37
35 Stunden151,36312,47111,29
45 Stunden194,11400,75178,36

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden Wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/Anhang/