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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/Anhang/
Dokument
Anlage 2 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Anhangteil
Anlage 2 KiBiz
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).
Größe der Einrichtung | Höhe der Verfügungspauschale |
Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 | 1.000 Euro |
Eingruppig (übrige) | 3.000 Euro |
Zweigruppig | 4.000 Euro |
Dreigruppig | 6.000 Euro |
Viergruppig | 8.000 Euro |
Fünfgruppig | 9.000 Euro |
Sechsgruppig | 10.000 Euro |
Sieben- und mehrgruppig | 11.000 Euro |
Anlage 2 zu § 21
Wöchentliche Betreuungszeit | Zusätzliche U3-Pauschale in Euro | |
a | 25 Stunden | 1.400 |
b | 35 Stunden | 1.800 |
c | 45 Stunden | 2.200 |
Anlage 3 zu § 21
Zuschüsse Gruppen- Gruppen- Gruppengemäß § 21 Absatz 2 zu den Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 | Gruppenform I | Gruppenform II | Gruppenform III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 Stunden | 112,96 | 232,88 | 83,37 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 Stunden | 151,36 | 312,47 | 111,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
45 Stunden | 194,11 | 400,75 | 178,36 |
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden Wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 Euro.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/Anhang/
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