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§ 3 LKRG NRW
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz - LKRG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz - LKRG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKRG NRW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKRG NRW – Registerführung

(1) Zum Zwecke der Registerführung werden im Landeskrebsregister folgende Stellen eingerichtet:

  1. 1.

    Datenannahmestelle,

  2. 2.

    Kontrollnummernstelle,

  3. 3.

    Landesauswertungsstelle und

  4. 4.

    Geschäftsstelle.

(2) Die Datenannahmestelle

  1. 1.

    vergibt im Rahmen der von ihr durchgeführten Melderverwaltung eine dauerhafte eindeutige Identifizierungsnummer für jede meldepflichtige Person,

  2. 2.

    nimmt die dem Landeskrebsregister übermittelten Daten entgegen,

  3. 3.

    prüft, ob die Daten gemäß § 2 Absatz 4, Absatz 7 und § 12 Absatz 5 vollständig übermittelt wurden und fordert die meldepflichtige Person im Falle einer unvollständigen Meldung der Daten zur Ergänzung, auf Ersuchen der Landesauswertungsstelle bei Widersprüchen und Unklarheiten der Daten gemäß § 2 Absatz 5, 6 und 8 zur Klarstellung auf,

  4. 4.

    nimmt die Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und der Erstattungsbeträge der Meldevergütungen mit den Kostenträgern sowie die Abrechnung der Meldevergütungen mit den meldepflichtigen Personen vor,

  5. 5.

    nimmt für den Zweck der Abrechnung Kontakt mit der Landesauswertungsstelle auf, um anhand der Meldedaten die Abrechnung der Krebsregisterpauschale sowie die jeweilige Meldevergütung festzulegen,

  6. 6.

    nimmt für den Zweck der Abrechnung unverschlüsselte Daten nach § 2 Absatz 5 Nummer 5 von der Landesauswertungsstelle entgegen und leitet Daten nach § 2 Absatz 4, Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 7 Nummer 2 sowie § 12 Absatz 5 an den Kostenträger weiter,

  7. 7.

    wandelt Identitätsdaten in Identitäts-Chiffrate und Kryptogramme um (erste Stufe der Verschlüsselung),

  8. 8.

    verwahrt die für die Ver- und Entschlüsselung von Identitäts-Chiffraten benötigten Schlüssel, verschlüsselt oder entschlüsselt die Identitäts-Chiffrate zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben und verwahrt die für die Rückführung von Kontrollnummern auf Kryptogramme sowie für die Ver- und Entschlüsselung von Pseudonymen verwendeten Schlüssel,

  9. 9.

    nimmt Anträge auf Erteilung personenbezogener Auskünfte aus dem Landeskrebsregister entgegen und erteilt solche Auskünfte,

  10. 10.

    leitet die Kryptogramme nach § 2 Absatz 15 über die Kontrollnummernstelle an die Landesauswertungsstelle und alle sonstigen Daten direkt an die Landesauswertungsstelle weiter,

  11. 11.

    speichert die melderbezogenen Daten für Verwaltungszwecke dauerhaft,

  12. 12.

    nimmt Anträge von meldepflichtigen Personen gemäß § 12 Absatz 6 entgegen und übermittelt die entsprechenden Verlaufsdatensätze an diese Personen unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 2 Satz 4,

  13. 13.

    nimmt gemäß § 16 übermittelte Kontrollnummern sowie die Daten gemäß § 16 Absatz 2 entgegen, führt die Kontrollnummern auf Kryptogramme zurück und leitet sie an die Kontrollnummernstelle weiter,

  14. 14.

    nimmt Daten gemäß § 17 entgegen,

  15. 15.

    übermittelt Daten an andere Krebsregister gemäß § 18 und nimmt solche Daten entgegen und

  16. 16.

    nimmt Daten externer Kohorten zum Zwecke von pseudonymisierten Abgleichen im Rahmen von Forschungsvorhaben nach § 23 entgegen.

(3) Die Kontrollnummernstelle wandelt die ihr von der Datenannahmestelle übermittelten Kryptogramme in Kontrollnummern um (zweite Stufe der Verschlüsselung) und leitet diese an die Landesauswertungsstelle weiter. Für den Datenaustausch mit anderen Registern gemäß § 18 nimmt sie von der Landesauswertungsstelle Kontrollnummern entgegen, führt sie auf Kryptogramme zurück und leitet diese mit den anderen Daten an die Datenannahmestelle weiter.

(4) Die Landesauswertungsstelle

  1. 1.

    prüft, ob die ihr übermittelten Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 plausibel und vollständig sind und veranlasst bei Unklarheiten eine Klarstellung der meldepflichtigen Personen über die Datenannahmestelle,

  2. 2.

    prüft anhand der Kontrollnummer sowie der Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8, ob die übermittelten Daten einer Person zuzuordnen sind, zu der bereits Daten im Landeskrebsregister gespeichert sind (Verknüpfung von Daten) und bemüht sich anhand der epidemiologischen und klinischen Daten um eine eindeutige Zuordnung,

  3. 3.

    ersucht die Datenannahmestelle um die Klärung von Doppelverdachtsfällen in den Fällen des § 11 Absatz 1 bis 3,

  4. 4.

    prüft gemäß § 16, ob Intervallkarzinome vorliegen,

  5. 5.

    führt pseudonymisierte Abgleiche mit externen Kohorten und mit Daten der Früherkennung insbesondere zum Mortalitätsabgleich durch,

  6. 6.

    speichert die Daten dauerhaft,

  7. 7.

    wertet die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Zwecken fortlaufend aus,

  8. 8.

    veröffentlicht die Auswertungen mindestens einmal jährlich in allgemeinverständlicher und aggregierter Form,

  9. 9.

    stellt Einrichtungen der interdisziplinären und sektorübergreifenden Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen Datenauswertungen zur Verfügung,

  10. 10.

    stellt den meldepflichtigen Personen und Einrichtungen regelmäßig und auf Anforderung zum Abgleich von Therapieergebnissen mit den Ergebnissen der insgesamt in Nordrhein-Westfalen behandelten Patientinnen und Patienten nach Tumorentitäten aggregierte anonymisierte Auswertungen zur Verfügung,

  11. 11.

    ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung im Sinne des § 65c Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  12. 12.

    übermittelt jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, Daten nach Maßgabe des § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes,

  13. 13.

    stellt sicher, dass die Daten nach § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden und

  14. 14.

    nimmt von dem beim Robert Koch-Institut eingerichteten Zentrum für Krebsregisterdaten die geprüften Daten und das Prüfergebnis gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes entgegen.

(5) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Krebsregisters und ist Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Angelegenheiten des Landeskrebsregisters. Sie hat den notwendigen regionalen Ansatz im Sinne des § 65c Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Organisationsstrukturen und bei der Aufgabenwahrnehmung des Registers zu berücksichtigen. Sie entscheidet zudem über die Anträge gemäß §§ 23 und 24. Ist im Übrigen keiner anderen Registerstelle durch ausdrückliche Anordnung eine Aufgabe zugewiesen, nimmt die Geschäftsstelle sie in eigener Zuständigkeit wahr.

(6) Zugriff auf die im Landeskrebsregister für die Aufgabenerfüllung gemäß § 1 dauerhaft gespeicherten Daten hat die Landesauswertungsstelle. Die Datenannahmestelle hat Zugriff auf Identitätsdaten im Klartext und Zugriff auf ihr von der Landesauswertungsstelle im Einzelfall zur Verfügung gestellte Daten des Landeskrebsregisters für die Abrechnung der Meldevergütung sowie der Krebsregisterpauschale und den Fall der Rückverfolgung sowie zur Datenübermittlung an andere Krebsregister, Auskunfts- und Löschungsanträge sowie bei Anträgen nach § 24. Das Zugriffsrecht besteht so lange, bis der jeweils verfolgte Zweck erreicht ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKRG NRW,NW - Landeskrebsregistergesetz/§§ 1 - 8a, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/