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§ 26 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Prüfungen → Kapitel 4 – Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse

Titel: Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PSVO
Gliederungs-Nr.: 7123
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 PSVO – Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Ausbildereignungsprüfung sowie in der Abschluss- und Umschulungsprüfung sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Abschluss- und Umschulungsprüfung um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In der Zwischenprüfung ist jede Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die Leistungen der praktischen bzw. mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen können die mündliche Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie die Ergänzungsprüfung auch von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

NotePunkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut100 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gutunter 87,5 bis 75
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigendunter 75 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichendunter 62,5 bis 50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaftunter 50 bis 25
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügendunter 25 bis 0.

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Zwischenprüfung ist für jede Prüfungsarbeit, in der Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. In der Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie der Ausbildereignungsprüfung sind Bemerkungen und Bewertungen nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen. In der Zwischenprüfung sollen in den Prüfungsarbeiten Korrekturhinweise gegeben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§§ 2 - 32, Teil 2 - Prüfungen/§§ 26 - 30, Kapitel 4 - Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse/