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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 10 - 27, ZWEITER TEIL - Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen/
Dokument
§ 19 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen
§ 19 EigBGes – Finanzplanung
1Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
- 1.einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
- 2.einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
2Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 10 - 27, ZWEITER TEIL - Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146082,20,17770101
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