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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 28 - 29, DRITTER TEIL - Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben/
Dokument
§ 29 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben
§ 29 EigBGes – Gemeinsamer Jahresabschluss
(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.
(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluss die Vorschriften der § 23 bis 27.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 28 - 29, DRITTER TEIL - Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben/
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