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- §§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräf...
Aktueller Ordner
- § 359 StPO, Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO, Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO, Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO, Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO, Unzulässigkeit
- § 364 StPO, Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO, Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO, Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO, Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO, Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO, Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO, Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO, Beweisaufnahme
- § 370 StPO, Entscheidung über die Begründetheit
- § 371 StPO, Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
- § 372 StPO, Sofortige Beschwerde
- § 373 StPO, Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
- § 373a StPO, Verfahren bei Strafbefehl