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§ 12 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LSchV – Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je fünf Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich mindestens fünf Vertreter der Kassenärzte anwesend sein. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens neun Mitglieder, im Fall der erweiterten Schiedsstelle 13 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/
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