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§ 3 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImAG
Gliederungs-Nr.: 643-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BImAG – Aufsicht

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImAG - BImA-G/
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