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§ 11 HHG 2023
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HHG 2023,NW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 11 HHG 2023 – Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Ministerium der Finanzen auf Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Ministerium der Finanzen wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 68510 und 894 30 - oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 82170 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 - oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes wird zugelassen, dass

  1. 1.

    das Ministerium der Finanzen die bei Kapitel 20020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel umsetzt; für den Fall, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden, können diese aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umgesetzt werden,

  2. 2.

    die in den Einzelplänen veranschlagten oder nach Nummer 1 umgesetzten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen in dem jeweiligen Einzelplan innerhalb eines Kapitels sowie von einem Kapitel in ein anderes und - insoweit abweichend von § 25 Absatz 3 - innerhalb einer Budgeteinheit sowie von einer Budgeteinheit in eine andere zu einem vorhandenen oder noch einzurichtenden Titel umgesetzt werden können.

Die Ermächtigungen nach Satz 1 beziehen sich

  1. 1.

    allgemein auf Titel der Gruppen 518 und 546, die Titel der Hauptgruppe 7 sowie die Titel der Gruppen 821, 823 und 891,

  2. 2.

    entsprechend für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz und Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 auf die Titel 68510, 68557 und die Titel der Gruppe 894 sowie

  3. 3.

    entsprechend bei Schulen im Sinne von § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, im Bereich des Einzelplans 05 auf Titel der Gruppe 685.

Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung gilt Satz 3 entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518; die Umsetzungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch in diesen Fällen.

(4) Öffentlich Private Partnerschaften

Das Ministerium der Finanzen wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2023,NW - Haushaltsgesetz 2023/§§ 6 - 12, Abschnitt 3 - Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen/
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