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§ 10 HHG 2023
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HHG 2023,NW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 10 HHG 2023 – Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2023,NW - Haushaltsgesetz 2023/§§ 6 - 12, Abschnitt 3 - Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen/
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