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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2023,NW - Haushaltsgesetz 2023/§§ 13 - 17, Abschnitt 4 - Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan/
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§ 14 HHG 2023
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 14 HHG 2023 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2023,NW - Haushaltsgesetz 2023/§§ 13 - 17, Abschnitt 4 - Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan/
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