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§ 36 HG 2021
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 36 HG 2021 – Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

Abweichend von § 92 Absatz 9 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl-H. 2021, S. 2), legt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2021,SH - Haushaltsgesetz 2021/
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