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§ 13 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 FraktG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages über die ordnungsgemäße Verwendung ihrer Mittel Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden oder dem Fraktionsvorsitzenden und der Person, die nach der Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich ist, zu unterzeichnen. Die Rechnung muss bei der Vorlage an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages den mit einem Siegel versehenen Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft enthalten, in dem bestätigt wird, dass die Rechnung den Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entspricht.

(2) Verliert eine Vereinigung von Mitgliedern des Landtages die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu legen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Mittel nach § 6 Absatz 1 Satz 2,

    2. b)

      Mittel nach § 6 Absatz 1 Satz 3,

    3. c)

      Mittel nach § 6 Absatz 1 Satz 4,

    4. d)

      Mittel nach § 6 Absatz 2,

    5. e)

      Mittel, die den Fraktionen für die Arbeit in einem Untersuchungsausschuss vom Landtag zur Verfügung gestellt werden,

    6. f)

      Mittel, die den Fraktionen für die Arbeit in einer Enquete-Kommission vom Landtag zur Verfügung gestellt werden,

    7. g)

      Spenden, dabei ist bei Beträgen von mehr als 500 Euro die Höhe und die Spenderin oder der Spender auszuweisen,

    8. h)

      Zinseinnahmen, die aus der Rücklage erzielt werden, soweit hierdurch der in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird,

    9. i)

      sonstige Einnahmen;

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Ausgaben für Personal (Fraktionsbeschäftigte und Honorarkräfte), gegliedert nach der Finanzierung aus Mitteln,

      1. aa)

        die den Fraktionen nach § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 zur Verfügung gestellt werden,

      2. bb)

        die den Fraktionen für die Arbeit in einem Untersuchungsausschuss vom Landtag zur Verfügung gestellt werden,

      3. cc)

        die den Fraktionen für die Arbeit in einer Enquete-Kommission vom Landtag zur Verfügung gestellt werden und

      4. dd)

        die den Fraktionen nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.

    2. b)

      Ausgaben zur Vergütung von Fraktionsmitgliedern, die in der Fraktion herausgehobene Funktionen wahrnehmen,

    3. c)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    4. d)

      Ausgaben für Veranstaltungen,

    5. e)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit und Kontaktpflege nach § 3 Absatz 3,

    6. f)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

    7. g)

      Ausgaben für Dienstleistungen Dritter,

    8. h)

      Ausgaben für Investitionen,

    9. i)

      Rückzahlungen an den Landtag nach diesem Gesetz,

    10. j)

      sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem die Forderungen und Verbindlichkeiten zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie die Höhe der Rücklage ausweisen. Der Rechnung sind eine Stellenübersicht, aus der die Zahl der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter in den einzelnen Vergütungsgruppen ersichtlich ist, sowie das Gegenstandsverzeichnis nach § 12 Absatz 2 Satz 1 beizufügen.

(5) Solange die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, kann die Zahlung der Mittel nach § 6 Absatz 1 ausgesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/FraktG,BB - Fraktionsgesetz/§§ 6 - 15, Abschnitt 2 - Finanzen/