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Anlage 3b APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3b APO-S I

Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8)
Klasse 5 und 6 7 bis 9 Gesamt S I
Lernbereich/Fach
Deutsch81119
Gesellschaftslehre 1:
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
61218
Mathematik81119
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
61420
Informatik 3 2-2
Englisch 4 8 (4)10 (10)18 (14)
Zweite Fremdsprache4 (8)10 (10)14 (18)
Künstl./musischer Bereich 5:
Kunst
Musik
8614
Religionslehre 6 4610
Sport6-87-915
Wahlpflichtunterricht 7 04-64-6
    
Kernstunden60-6291-95151-155
Ergänzungsstunden 8   8-10
WochenstundenrahmenKlasse 5: 30-32
Klasse 6: 30-32
Klasse 7: 31-33
Klasse 8: 32-34
Klasse 9: 32-34
 
Gesamtwochenstunden 9   163
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht
1

Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

2

Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

3

Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

4

Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.

5

Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.

6

Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

7

Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.

8

Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

9

Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/Anhang/
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