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Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Anhangteil
Anlage 3b APO-S I
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klasse | 5 und 6 | 7 bis 9 | Gesamt S I | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lernbereich/Fach | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutsch | 8 | 11 | 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesellschaftslehre 1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 12 | 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mathematik | 8 | 11 | 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Naturwissenschaften 2: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Informatik 3 | 2 | - | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Englisch 4 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zweite Fremdsprache | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstl./musischer Bereich 5: Kunst Musik | 8 | 6 | 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Religionslehre 6 | 4 | 6 | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wahlpflichtunterricht 7 | 0 | 4-6 | 4-6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kernstunden | 60-62 | 91-95 | 151-155 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergänzungsstunden 8 | 8-10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 31-33 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtwochenstunden 9 | 163 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht |
Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.
Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.
Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.
Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.
Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.
Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.
Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.
Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/Anhang/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5282785,60
Keine Zitierungen vorhanden.