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Anlage 3a APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3a APO-S I

Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang (G9)
Klasse Kontingent
5 und 6
Kontingent
7 bis 10
Kontingent
Gesamt S I
Lernbereich/Fach
Deutsch91322
Gesellschaftslehre 1:
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
61723
Mathematik91322
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
61723
Informatik 3 2-2
Englisch 4 9 (4)13 (14)22 (18)
Zweite Fremdsprache 4 - (5)15 (14)15 (19)
Künstl./musischer Bereich 5:
Kunst
Musik
71017
Religionslehre/Praktische Philosophie4812
Sport71118
Wahlpflichtunterricht 6 -66
    
Kernstunden 7 59123182
Ergänzungsstunden 8 0-60-6
WochenstundenrahmenKlasse 5+6:
28-30 9
Klasse 7-10:
30-33
 
Gesamtwochenstunden 10  182-188
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht
1

Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

2

Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

3

Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

4

Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich.

5

Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet.

6

Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

7

Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen den Kontingenten 5 und 6 sowie 7 bis 10 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren.

8

Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

9

Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen.

10

Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die curricularen Standards sind zu wahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/Anhang/
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