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§ 8 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 8 VIVBVEG

(1)

Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist, oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Für vor dem In-Kraft-Treten am 31. Juli 2004 beantragte Volksbegehren gilt § 8 nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 6 - 21, II. - Volksbegehren/