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§ 28 HG 2019
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2019,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HG 2019 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Staatskanzlei für unvorhersehbare aufgrund der aktuellen Sicherheitslage entstehende notwendige Mehrbedarfe, die für die Ausrichtung des Tages der Deutschen Einheit 2019 entstehen und nicht durch den Einzelplan 03 abgedeckt werden können, in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen und diese bereitzustellen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten für Zwecke des "Sondervermögens zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in Schleswig-Holstein" in zusätzliche Ausgaben bis zu einem Betrag von 4.500.000,00 € einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist. Das Finanzministerium darf die hierfür erforderlichen Titel einschließlich Haushaltsvermerke einrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2019,SH - Haushaltsgesetz 2019/