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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZSHG - Zeugenschutz-HarmonisierungsG/
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§ 6 ZSHG
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Bundesrecht
§ 6 ZSHG – Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes
1Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. 2Öffentliche Stellen heben die nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. 3Die Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.
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