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§ 7 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Jugendamt

Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 7 AG-KJHG – Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist die/der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann sie/er dem Beschluss spätestens am fünften Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.

(2) Verletzt ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Jugendamt/
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