Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 16 - 23, Dritter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen/
Dokument
§ 17 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 17 AG-KJHG – Versagungsgründe
Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
- a)die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
- b)die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
- c)die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist,
- d)die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
- e)die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
- f)nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 16 - 23, Dritter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146558,19,19910101
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146558,19,19910101