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§ 17 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 17 AG-KJHG – Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. a)
    die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. b)
    die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
  3. c)
    die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist,
  4. d)
    die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
  5. e)
    die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
  6. f)
    nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 16 - 23, Dritter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen/