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§ 2 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Grundsätze

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GDSG NW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 2 GDSG NW – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

  1. 1.
    von Personen, die, auch auf Grund eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages, in einem zugelassenen Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1, § 108 und in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2, § 111 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung, deren Träger nicht der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes ist, ambulant oder stationär untersucht oder behandelt werden,
  2. 2.
    von Personen, für die Maßnahmen auf Grund des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NW. S. 14) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden,
  3. 3.
    von Personen, die vom Gesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen getroffen werden.

Den Untersuchungen nach Nummer 3 gleichgestellt sind Untersuchungen, die von Vollzugsärztinnen und Vollzugsärzten im Rahmen von § 118 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, durchgeführt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie von Personen, die nach §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches, nach §§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften treffen für Krankenhäuser und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, die ihrem Bereich zuzuordnen sind, eigene Regelungen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 1 - 9, Erster Teil - Allgemeine Grundsätze/