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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 10 - 12, 1. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen/
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§ 11 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil → 1. Abschnitt – Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 11 GDSG NW – Übermittlung und Nutzung von Daten
(1) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 auch zulässige soweit dies erforderlich ist zur
- a)jeweiligen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 10 Satz 1 Buchstabe a,
- b)Nachbehandlung oder Rehabilitation, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat,
- c)Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten,
- d)Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund der Behandlung,
- e)Rechnungs- und Pflegesatzprüfung.
(2) Für die Qualitätssicherung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus ist der Zugriff auf Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 10 - 12, 1. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146653,12
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