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§ 11 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil → 1. Abschnitt – Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GDSG NW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 11 GDSG NW – Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 auch zulässige soweit dies erforderlich ist zur

  1. a)
    jeweiligen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 10 Satz 1 Buchstabe a,
  2. b)
    Nachbehandlung oder Rehabilitation, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat,
  3. c)
    Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten,
  4. d)
    Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund der Behandlung,
  5. e)
    Rechnungs- und Pflegesatzprüfung.

(2) Für die Qualitätssicherung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus ist der Zugriff auf Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 10 - 14, Zweiter Teil/§§ 10 - 12, 1. Abschnitt - Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen/