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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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§ 6a AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 6a AEG – Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
1Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. 2Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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