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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VStGB - Völkerstrafgesetzbuch/§§ 6 - 15, Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht/§§ 6 - 7, Abschnitt 1 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit/
Dokument
§ 6 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht
Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht → Abschnitt 1 – Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 6 VStGB – Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
- 1.ein Mitglied der Gruppe tötet,
- 2.einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
- 3.die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- 4.Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
- 5.ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VStGB - Völkerstrafgesetzbuch/§§ 6 - 15, Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht/§§ 6 - 7, Abschnitt 1 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit/
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