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§ 249 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Zweiter Titel – Ansatzvorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 249 HGB – Rückstellungen

(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

  1. 1.
    im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  2. 2.
    Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) 1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Zu § 249: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 238 - 263, Erster Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute/§§ 242 - 256a, Zweiter Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss/§§ 246 - 251, Zweiter Titel - Ansatzvorschriften/