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Art. 12 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Schutzrechte

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayDSG – Löschung, Sperrung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. 2.
    ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu sperren, wenn

  1. 1.
    ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt oder
  2. 2.
    eine Löschung nach Absatz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(3) 1Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststeht, dass ihre Speicherung unzulässig ist. 2Stellt die speichernde Stelle im Einzelfall fest, dass der gesamte Akt ausschließlich unzulässig gespeicherte Daten enthält, so sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(4) 1Personenbezogene Daten in Akten sind ferner zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 2Stellt die speichernde Stelle im Einzelfall fest, dass der gesamte Akt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(5) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

  1. 1.
    es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist und
  2. 2.
    die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

(7) Daten, die wegen Unzulässigkeit der Speicherung gesperrt sind, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr übermittelt oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist.

(8) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Archivgesetz oder auf Grund der entsprechenden Festlegungen der Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach Abschnitt III des Bayerischen Archivgesetzes) entschieden worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 9 - 14, Zweiter Abschnitt - Schutzrechte/
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