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Art. 21 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayDSG – Datenübermittlung an Stellen im Ausland (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an Organe und Einrichtungen der Euopäischen Union gelten Art. 18 Abs. 1, Art. 22 und 23 sowie für die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Art. 19 Abs. 1 und 3, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen findet Art. 19 Abs. 1 und 3, Art. 22 und 23 entsprechend nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften anzuwenden sind. 2Die Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn das Drittland oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. 3Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung oder Nutzung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt. 4Ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die Betroffenen ihre Einwilligung gegeben haben,
  2. 2.
    die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der übermittelnden Stelle und den Betroffenen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung der Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
  3. 3.
    die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse Betroffener von der übermittelnden Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
  4. 4.
    die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
  5. 5.
    die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen Betroffener erforderlich ist,
  6. 6.
    die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die eine berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind oder
  7. 7.
    die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben.

5Datenübermittlungen, die nach Satz 4 Nr. 7 vorgenommen werden , sind dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mitzuteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 15 - 24, Dritter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung/
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