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Art. 13 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Schutzrechte

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayDSG – Benachrichtigung nach Datenübermittlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen diese Daten übermittelt wurden, es sei denn, dass die Verständigung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 9 - 14, Zweiter Abschnitt - Schutzrechte/
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