Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 9 - 14, Zweiter Abschnitt - Schutzrechte/
Dokument
Art. 13 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Schutzrechte
Art. 13 BayDSG – Benachrichtigung nach Datenübermittlungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen diese Daten übermittelt wurden, es sei denn, dass die Verständigung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 9 - 14, Zweiter Abschnitt - Schutzrechte/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168007,14
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168007,14
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.