Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
Dokument
Art. 14 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Art. 14 BayRG – Verwendung von Überschüssen
Soweit der Bayerische Rundfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu notwendigen Rücklagen Überschüsse erzielt, sind diese insbesondere zu verwenden für kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Bayerischen Rundfunks und seiner Leistungen dienen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168039,16
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168039,16